DEKRET DES BISCHOFS


Dekret über die Aufhebung der Pfarreiengemeinschaft Oberwesel im
Dekanat St. Goar und des Kirchengemeindeverbandes Oberwesel sowie
der Pfarreien und der Katholischen Kirchengemeinden Damscheid
St. Johannes der Täufer, Niederburg St. Stephan, Oberwesel Liebfrauen
u. St. Martin, Perscheid St. Alban und St. Goar St. Goar

und

über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Nikolaus
Mittelrhein-Höhe

In den zurückliegenden gut zwanzig Jahren ist mehr und mehr deutlich geworden, dass die gegenwärtigen Pfarrstrukturen nicht mehr in der Lage sind, den Auf trag der Kirche in der heutigen Zeit zu verwirklichen.
Die bisherigen Lösungsansätze – zunächst die Schaffung von Seelsorgeeinheiten gemäß can. 526 § 1 CIC und dann von Pfarreiengemeinschaften gemäß can. 374 § 2 CIC – versuchten, unter Beibehaltung der historisch gewachsenen Strukturen die Grenzen der einzelnen Pfarreien zu überschreiten, um neue Möglichkeiten für ein pastorales Miteinander in einem größeren Raum zu eröffnen.
Doch bei allem Positiven, das dadurch auch möglich wurde, wurden auch die Grenzen dieser Ansätze immer wieder deutlich. Das Beibehalten der historischen Pfarrstruktur richtet den Blick vieler Gläubigen immerwieder auf die eigene Pfarrei und bestärkt deren Erwartung, dass dort alles geleistet wird, was nach can. 528 und can. 529 CIC Inhalt einer umfassenden
pfarrlichen Seelsorge sein soll. Dies ist aber mit den geringer werdenden personellen wie auch finanziellen Ressourcen so nicht zu leisten.
Parallel dazu ist – nicht zuletzt auch infolge gesellschaftlicher Veränderungen – seit gut zwanzig Jahren ein deutlicher Rückgang des kirchlichen Lebens zu ver zeichnen. Einige Kennzahlen für die Pfarreiengemeinschaft Oberwesel, bestehend aus den fünf Pfarreien
Damscheid St. Johannes d. Täufer,
Niederburg St. Stephan,
Oberwesel Liebfrauen u. St. Martin,
Perscheid St. Alban und
St. Goar St. Goar, machen dies deutlich:
Betrug die Zahl der Katho liken in dieser Pfarreiengemeinschaft im Jahr 2000 noch 6.202, so
sind 2020 nur noch 4.691 Katholiken erfasst. Nahmen im Jahr 2000 noch 1.336 Gläubige an den Sonntagsgottesdiensten teil, so 2019 nur noch 572. Die Zahl der Taufen ging seit dem Jahr 2000 von 54 auf 6 im Jahr 2020 zurück.
Die zurückliegende Diözesansynode von 2013 bis 2016 hat in ihrer Analyse der gegenwärtigen Situation aufgezeigt, dass es unbedingt eines neuen Aufbruchs bedarf. Es gilt,
„uns grundlegend neu auszurichten und in allen kirchlichen Vollzügen missionarisch-
diakonisch in die Welt hinein zu wirken“ (Ab schlussdokument heraus gerufen, Nr. 1).
Die jüngste Instruktion der Kleruskongregation spricht in diesem Zusammenhang von einer notwendigen pastoralen Umkehr, „damit die christlichen Gemein schaf ten immer mehr pulsierende Zentren der Begegnung mit Christus sind“ (Instr. Die pastorale Umkehr, Nr.
3; vgl. Nr. 41).

Daher sind die seelsorglichen Strukturen so anzupassen, dass zum einen nicht die Verwaltung des Bestehenden die für einen Aufbruch erforderlichen Kräfte und Mittel aufzehrt und zum anderen Seelsorge sich nicht auf die Sakramentenspendung beschränkt, sondern auch andere Formen der Evangelisierung möglich werden (vgl. Apostolisches Schreiben
Evangelii gaudium, n. 63).
Der in diesem Sinne daher nun vorzunehmende Zu sammenschluss (Fusion) der fünf oben genannten Pfarreien und Kirchengemeinden zur neuen Pfarrei bzw. Kirchengemeinde St. Nikolaus Mittelrhein-Höhe erfolgt auf der Ebene der bisherigen Pfarreien gemeinschaft Oberwesel. Damit kann auf das in den zurückliegenden zehn Jahren bereits eingeübte Mit – einander aufgebaut werden (vgl. Schreiben des Bischofs zur Reform der Pfarreien, Nr. 16). Trotz der größeren räumlichen Ausdehnung der einen neuen Pfarrei ist hier doch auch ein bereits gewachsenes Vertrautsein miteinander gegeben, was für die Gläubigen auch Nähe bedeutet.
Durch diese Fusion soll die Gemeinschaft der Gläubigen in der neuen Pfarrei gestärkt werden (vgl. can. 515 § 1 CIC), damit sich in ihr die Vielfalt der Charismen entwickeln kann, die den missionarischen und diakonischen Aufbruch tragen und gestalten sollen.
Die Fusion konzentriert die Gremienarbeit, sichert zugleich aber auch die rechtlichen
Vertretungsaufgaben der Kirchengemeinde. Vielfältige Möglichkeiten der Beteiligung am pfarrlichen Leben bleiben erhalten oder werden neu eröffnet.
Lokale Teams stärken die örtlichen Gemeinschaften. Schließlich ermöglicht die Fusion der oben genannten Pfarreien und Kirchengemeinden zur Pfarrei bzw. Kirchengemeinde St. Nikolaus Mittelrhein-Höhe, dass der zuständige Pfarrer nur noch Sorge trägt für eine Pfarrei (vgl. can. 526 § 1 CIC).
Die dauerhafte gleichzeitige Zuständigkeit des Pfarrers für mehrere Pfarreien, die im Hinblick auf die einzelne Pfarrei nur unter Einschränkungen des Gesamtauftrages möglich und daher im Letzten oft genug auch mit diesem unvereinbar ist (vgl. Instr. Die pastorale Um kehr, n. 70; vgl. auch can. 152 CIC), wird so vermieden.
In dieser einen Pfarrei kann er seine Hirtensorge für die Gläubigen in der Ausübung der Dienste des Heiligens, Lehrens und Leitens (vgl. can. 528 und can. 529 CIC) verantwortlich wahrnehmen, unterstützt – soweit möglich und vorhanden – von anderen Priestern und Diakonen sowie von engagierten und beauftragten Laien (vgl. can. 519 CIC).
Nach Anhörung der Räte der Kirchengemeinden in Damscheid St. Johannes d. Täufer, Niederburg St. Stephan, Oberwesel Liebfrauen u. St. Martin, Perscheid St. Alban und St. Goar St. Goar, des direkt gewählten Pfarreienrates der Pfarreiengemeinschaft Oberwesel, der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes Oberwesel, des Pfarrers sowie des
Dechanten des Dekanates St. Goar und des Priesterrates des Bistums wird gemäß can. 515 § 2 CIC, § 4 Diözesanbestimmungen über die Gliederung des Bistums vom 15. Januar 2000 (KA 2000 Nr. 32) i. d. Fassung vom 10. Dezember 2021 (KA 2022 Nr. 1), § 2 der Diözesanbestimmungen über die Kirchengemein den und die Verwaltung ihres Vermögens vom 15. September 2000 (KA 2000 Nr. 209) i. d. Fassung vom 19. September 2001 (KA 2001 Nr. 186) und § 1 Absatz 3 der Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bis -tum Trier vom 29. Juni 2011 (KA 2011 Nr.124) i. d.
Fas sung vom 8. November 2021 (KA 2021 Nr. 261) i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwal tung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier(Kirchenvermögensverwaltungsgesetz–KVVG) vom 1. Dezember 1978 (KA 1978 Nr. 271) i. d. Fassung vom 20. Dezember 2021 (KA 2022 Nr. 55) hier mit wie folgt verordnet:
I.
Die gemäß § 3 der Diözesanbestimmungen über die Gliederung des Bistums gebildete Pfarreienge meinschaft Oberwesel im Dekanat St. Goar wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgehoben.
II.
Der nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier (KGV-O) errichtete Kirchengemeindeverband Oberwesel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgehoben.
Im Einzelnen gilt:
1. Mit Aufhebung des Kirchengemeindever bandes Oberwesel gehen das zum Zeitpunkt der Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen, die Rechte, Pflich ten, Verbindlichkeiten und Forderungen auf die dem Kirchengemeindeverband angeschlossenen Kirchengemeinden zur Gesamthand über.
2. In diesem Sinne gehen auch die Beschäftigungsver hältnisse des Kirchengemeindeverbandes Oberwe sel auf die ihm angeschlossenen Kirchengemein – den über. Die Gemeinschaft der dem Kirchengemein deverband angeschlossenen Kirchengemeinden tritt somit in die Rechte und Pflichten der auf sie übergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein. Die wei teren Einzelheiten zum Übergang der Beschäfti – gungsverhältnisse bestimmen sich nach Abschnitt III Ziffer 9.

III.
Die Pfarreien und Kirchengemeinden Damscheid St. Johannes d. Täufer,
Niederburg St. Stephan, Oberwesel Liebfrauen u. St. Martin, Perscheid St. Alban und St. Goar St. Goar werden hiermit mit Wirkung zum 1. Januar 2023, nachgängig zur Aufhebung des
Kirchengemeindeverbandes Oberwesel gemäß Abschnitt II, aufgehoben und zusammengefasst als eine neue Pfarrei und gleichzeitig als eine neue Kirchengemeinde errichtet.
Im Einzelnen gilt:
1. Der Name der neuen Pfarrei lautet: Pfarrei St. Nikolaus Mittelrhein-Höhe.
2. Der Name der neuen Kirchengemeinde lautet:
Katholische Kirchengemeinde St. Nikolaus Mittelrhein-Höhe.
3. Der Pfarrort der Pfarrei ist Oberwesel. Er ist zugleich Sitz der Kirchengemeinde.
4. Das Gebiet der nach diesem Abschnitt errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde ist deckungsgleich mit dem Gebiet der unter diesem Abschnitt aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden, deren Mitglieder von nun an Mitglieder der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde sind.
5. Die Pfarrkirchen der bisherigen Pfarreien verlieren mit der Errichtung der Pfarrei St. Nikolaus Mittelrhein-Höhe ihren Rang als Pfarrkirche. Sie werden unter Beibehaltung ihres Kirchentitels (can. 1218 CIC) Kirchen in der Pfarrei St. Nikolaus Mittelrhein- Höhe. Die Kirchen der errichteten Pfarrei behalten ihren Patronatsnamen und ihr Kircheninventar.
6. Nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien und unter Beifügung von deren Voten unterbreitet der Pfarrer dem Bischof einen Vorschlag, welche der Kir chen in der Pfarrei zukünftig als Pfarrkirche gelten soll. Es ist dann Sache des Bischofs, unter Berücksichtigung des Vorschlags eine Kirche in der Pfar rei als Pfarrkirche auszuweisen.
7. Der Pfarrer der neuen Pfarrei St. Nikolaus Mittelrhein-Höhe legt nach Beratung mit den pfarrlichen Gremien für die Gemeinschaft ihrer Gläubigen fest, an welchen Orten und zu welchen Zeiten die Sakramente gefeiert werden. Dabei legt er fest, in welchen Kirchen besondere Amtshandlungen (vgl. can. 530 CIC) vorgenommen werden.
8. Mit Aufhebung der bisherigen Kirchengemein den gehen deren gesamtes unbewegliches und bewegliches Vermögen, die Rechte, Pflichten, Verbindlichkeiten und Forderungen sowie die sonstigen Vermögensgegenstände im Wege der Gesamtrechts nachfolge auf die neue Kirchengemeinde über (can. 121 CIC). Sie tritt damit ebenso in die Rechtsnachfolge
der nach Abschnitt II Ziffern 1 und 2 jeweils erworbenen Rechte und Pflichten ein und wird somit auch zur Gesamtrechtsnachfolgerin des gemäß Abschnitt II aufgehobenen Kirchengemeindeverbandes.
9. Der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse erfolgt nach folgenden Maßgaben: Erworbene Besitz stände dürfen wegen des Übergangs der Beschäftigungsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters durch den bisherigen Kirchengemeindeverband, durch die Gemein-schaft der Kirchengemeinden oder die neue Kirchengemeinde wegen des Übergangs ist unwirksam.
Das Recht zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Beschäftigungs verhält nisse nach Maßgabe der Bestimmungen der Kirch lichen Arbeits- und Vergütungsordnung für das Bistum Trier (KAVO) erreichten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeiten nach § 40 Absatz 3 KAVO berücksichtigt.
Der Kirchengemeindeverband hat als bisheriger Arbeitgeber die von dem Übergang
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
• den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
• den Grund für den Übergang,
• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Beschäftigten,
• die hinsichtlich der Beschäftigten in Aussicht genom menen Maßnahmen,
• die Zuordnung zur neuen Kirchengemeinde.
Die Rechte der Mitarbeitervertretungen nach den Bestimmungen der Ordnung für Mitarbeiterver -tretung im Bistum Trier (Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO) sind zu wahren. Der Vorgang der Auf hebung und Neuerrichtung gemäß dieses Dekretes ist in mitarbeitervertretungsrechtlicher Hinsicht als Zusammenlegung im Sinne des § 13d MAVO zu
verstehen. Auf Beschluss aller von einer Zusammenlegung betroffenen Mitarbeitervertretungen kann das Übergangsmandat gemäß § 13d MAVO gemeinsam ausgeübt werden.
10. Die in den bisherigen Kirchengemeinden vorhandenen Fabrikvermögen und Stellenvermögen blei ben unabhängig von einer eigenen Rechtsfähigkeit in ihrer bisherigen Bestimmung unberührt. Gleiches gilt für das Stiftungsvermögen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Vermögen sind unterscheidbar von den Vermögen der neu errichteten Kirchen – gemeinde auszuweisen.
11. Das in den bisherigen Kirchengemeinden den Vermögensarten nach § 1a Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (KVVG) nicht ausdrücklich zugeordnete Vermögen ist diesen Vermögensarten nachträglich zu zuordnen. Ist eine Zuordnung nicht ermittelbar, gilt es als bisheriges Fabrikvermögen. § 4 Absatz 3 der Diözesanbestimmungen über die Kirchengemein den und die Verwaltung ihres Vermögens bleibt unberührt.
12. Stifterwillen und Zweckbindungen Dritter sind weiterhin zu beachten (cann. 1300 f. CIC).
13. Die Rechte sonstiger kirchlicher Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit, insbesondere der rechtsfähigen Fabrikvermögen und Stellenvermögen bleiben gewahrt.
IV.
Die Räte der aufgehobenen Pfarreien, Kirchengemeinden und des Kirchengemeindeverbandes werden aufgelöst.
Der bestehende Rat der aufgehobenen Pfarreiengemein schaft bildet den ersten Pfarrgemeinderat der neuen Pfarrei. Soweit in diesem Pfarrgemeinderat die Pfarrbezirke der neuen Pfarrei nicht hinreichend durch gewählte Mitglieder vertreten sind, soll bei der
Berufung weiterer Mitglieder in den Pfarrgemeinderat berücksichtigt werden, dass jeder Pfarrbezirk durch zumindest ein Mitglied im Pfarrgemeinderat vertreten ist. Das Verfahren richtet sich nach § 25 Abs. 5 bis 8 der Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (PGR-O) in der jeweils geltenden Fassung.
Im Einzelnen gilt:
1. Bis zur Konstituierung des neuen Verwaltungs rates wird der Pfarrer der neu errichteten Pfarrei und Kirchengemeinde gemäß § 22 Absatz 1 Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Trier (KVVG) zum Verwalter bestellt. Das Amt des Verwalters endet, sobald ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist und seine Tätigkeit aufgenommen
hat.
2. Die Neuwahl zum Verwaltungsrat soll binnen drei Monaten nach Errichtung der neuen Kirchenge mein de durchgeführt werden.
V.
Die öffentlichen Register sind berichtigen zu lassen.
VI.
Die Kirchenbücher und Registraturen der bisher bestehenden Pfarreien und Kirchengemeinden werden geschlossen (vgl. Diözesanbestimmungen über
kirchliches Schriftgut in Pfarreien und sonstigen Seelsorgestellen vom 15. Oktober 2000 in der jeweils geltenden Fassung). Die Amtssiegel der ehemals selbständigen Pfarreien, Kirchengemeinden, der Pfar reiengemeinschaft und des Kirchengemeindeverbandes sind außer Gebrauch zu nehmen und dem Bistumsarchiv zu übergeben. Die neu errichtete Pfar – rei und Kirchengemeinde führt das jeweilige Amtssiegel gemäß der Ordnung für das kirchliche Siegelwesen im Bistum Trier vom 2. April 2013 (KA
2013 Nr. 85) in der jeweils geltenden Fassung.
VII.
Dieses Dekret tritt nach Maßgabe der obigen Bestimmungen am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Informationspflichten sowie die Bestimmungen zum Bestandsschutz und zum Kündigungsschutz nach Ab schnitt III Ziffer 9 gelten mit sofortiger Wirkung.

Trier, den 5. Juli 2022
(Siegel)
Bischof von Trier
(Siegel)
Kanzlerin der Bischöflichen Kurie